Resolution der Hauptversammlung des JGHV zum Rutenkupieren von Jagdgebrauchshunden vom 22.08.2021 in Verden/Aller
Die derzeitige rechtliche Regelung verbietet das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres (Tierschutzgesetz § 6 Abs. 1) und hat als Ausnahme bei Jagdhunden festgelegt, dass das Verbot nicht gilt, wenn der Eingriff im Einzelfall bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen.



