Download: Satzung (PDF)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen Jagdkynologischer Arbeitskreis Bayern e.V. (im Folgenden JKA Bayern genannt) und hat seinen Sitz in Nürnberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Bayern.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Er wird selbstständiges Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV e.V.), dessen Satzung und Ordnungen er anerkennt und für den er laut dessen Satzung § 3 (1) Nr. 4 § 10 in der Fassung vom 20.03.2016 und in Anlehnung an die Geschäftsordnung für Jagdkynologische Landesvereinigungen vom 01.11.2014 tätig wird.
(4) Der Verband ist beim Amtsgericht Nürnberg unter der Nummer VR 202258 im Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck, Aufgabe, Zusammenarbeit
Zweck des Verbands ist die Forderung des Tierschutzes, der Erhalt und die Forderung des Jagdgebrauchshundewesens sowie des tierschutzkonformen Einsatzes von Jagdgebrauchshunden bei der Jagd.
Der JKA Bayern hat sich die Aufgabe gestellt, alle Vereine in Bayern zusammenzuschließen, die durch jagdliche Ausbildung und Prüfung, Zucht und beratende Tätigkeit für die Verfügbarkeit leistungsfähiger brauchbarer Jagdhunde sorgen. Er erfüllt damit die sich aus dem Tierschutz und dem Jagdgesetz ergebenden Aufträge.
Der JKA Bayern vertritt in Abstimmung mit den Mitgliedsvereinen und in Abstimmung mit dem Landesjagdverband Bayern e. V und dem Jagdgebrauchshundverband e.V. die Interessen des Jagdgebrauchshundewesens auf Landesebene, insbesondere gegenüber Politik, Organen und Verwaltungen des Landes sowie anderer Vereine und Verbände.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch
- Umsetzung der allgemeinverbindlichen Beschlüsse und Empfehlungen des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) e.V.
- Organisation und Unterstützung jagdkynologischer Aktivitaten auf Landesebene.
- Beratung der Gremien des Landesjagdverbandes.
- Vertretung der jagdkynologischen Belange in Bayern bei Politik und Verwaltung sowie bei den Organisationen der Jägerschaft und anderen Interessenverbänden.
- Vorschlage für die Besetzung jagdkynologischer Fachgremien in Bayern.
- Mitwirkung bei der Festlegung von Ordnungsbestimmungen zur jagdlichen Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden.
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im Jagdgebrauchshundewesen.
- Förderung gemeinsamer Projekte und der Zusammenarbeit.
der Mitgliedsvereine. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können werden
-
unmittelbare Mitglieder
Jeder in Bayern ansässige Mitgliedsverein des JGHV. Dies gilt auch für dessen Untergliederungen, sofern sie selbstständige Mitglieder im JGHV sind. Andernfalls bevollmächtigt ein Mitgliedsverein, der mit einer oder mehreren Gruppen in Bayern vertreten ist, diese - jeder für sich - oder eine dieser Gruppen schriftlich mit seiner Interessenvertretung. -
mittelbare Mitglieder
Mitgliedsvereine des JGHV e.V., die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben, ihre Aktivitäten aber auch in Bayern entfalten. -
fördernde Mitglieder
Juristische Personen, welche das Jagdgebrauchshundewesen im Sinne dieser Satzung fördern. -
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können verdiente Persönlichkeiten, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden. lhre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums oder eines unmittelbaren Mitglieds und durch Beschluss der Delegiertenversammlung.
§4 Aufnahme
(1) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
(2) Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung kann die Entscheidung des Verbandsausschusses herbeigeführt werden.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss des Vereins.
(2) Über den Ausschluss beschließt der Verbandsausschuss mit Stimmenmehrheit nach Anhörung des Auszuschließenden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Präsidium die Entscheidung der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.
(3) Der Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium zum Ende des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den JKA Bayern im Rahmen der Satzung
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitzuhelfen, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen, den JKA Bayern bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Beiträge laut gültiger Beitragsordnung termingerecht zu bezahlen.
(3) Darüber hinaus gehende Rechte und Pflichten von Mitgliedern nach 3.1 c) werden jeweils in einer Kooperationsvereinbarung festgelegt.
§7 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeitrage bezahlt, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags und die Beitragsordnung werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung beschlossen.
§8 Organe des Verbandes sind
(1) Das Präsidium
(2) Der Verbandsausschuss
(3) Die Delegiertenversammlung
§9 Präsidium
(1) Das Präsidium des JKA Bayern besteht aus
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten
- dem Geschäftsfuhrer.
(2) Der Verband wird gem. § 26 BGB vertreten durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Der Präsident lädt zu den Sitzungen des Präsidiums, des Verbandsausschusses und der Delegiertenversammlung ein, setzt deren Tagesordnung fest, leitet die Versammlung, führt den Verband und vertritt ihn nach außen. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in allen seinen Führungsaufgaben und vertritt ihn nach innen und außen.
(3) Das Präsidium führt den Verband und verwaltet dessen Vermögen. Das Präsidium entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Verbandsausschuss oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind, und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4) Dem Präsidium können nur Vertreter der Mitglieder nach 3(a) angehören. Die Mitglieder des Präsidiums sollen Verbandsrichter des JGHV e. V. sein.
(5) Das Präsidium wird auf vier Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Delegiertenversammlung die Nachwahl fur den Rest der Amtszeit durchzuführen.
§10 Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Geschäftsführer
- 21 weiteren Vertretern der folgenden Fachgruppen:
- Vorstehhundvereine: 4
- Spezialzuchtvereine: 4
- Jagdgebrauchshundvereine: 4
- Jagdgebrauchshundverband: 1
- Bayerischer Jagdverband: 1
- BJV Hundeobleute der Reg. Bezirke: 7
Das Präsidium kann zu den Verbandsausschusssitzungen noch zusätzlich einen oder mehrere Fachberater für Jagdkynologie oder Vertreter aus Ministerien - ohne Stimmrecht - einladen.
Ehrenmitglieder werden zur Verbandsausschusssitzung mit Stimmrecht eingeladen.
(2) Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden auf vier Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsausschuss aus, so ist bei der nächsten Delegiertenversammlung die Nachwahl durchzuführen.
(3) Der Verbandsausschuss dient als beratendes Gremium für wichtige Verbandsangelegenheiten und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Der Verbandsausschuss beschließt die Haushaltsvoranschläge und berät den Haushaltsabschluss
- Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 4 Abs.2
- Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5
- Vergabe von Aufträgen ab 3.000,00 € in Abstimmung mit dem Präsidium
- Vorbereitung der Delegiertenversammlung; im Wahljahr, Bildung eines Wahlausschusses
(4) Der Verbandsausschuss ist mindestens einmal im Jahr schriftlich mit Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Verbandsausschusses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Sie beschließt, soweit nichts anderes vorgesehen ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§11 Delegiertenversammlung
(1) Das oberste Organ des JKA Bayern ist die Delegiertenversammlung. Sie besteht aus dem Präsidium, dem Geschäftsführer, sowie den gewählten Delegierten der angeschlossenen Verbände und Vereine.
(2) Die unmittelbaren Mitglieder werden durch ihre jeweiligen Vorsitzenden vertreten. Name und Anschrift müssen nach den durchgeführten Wahlen in den Vereinen dem JKA Bayern e. V. innerhalb zwei Wochen mitgeteilt werden. Die Anzahl der Stimmen ergibt sich aus dem gezahlten Beitrag im abgelaufenen Geschäftsjahr.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer haben je eine Stimme. Jeder Stimmberechtigte kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht einen weiteren Delegierten mit vertreten.
(4) Zutritt zur Delegiertenversammlung haben nur Mitglieder nach §3; Ausnahme: Geladene Gäste.
(5) Fördermitglieder werden zur Delegiertenversammlung mit Stimmrecht eingeladen
(6) Ehrenmitglieder werden zur Delegiertenversammlung mit Stimmrecht eingeladen.
(7) Der Delegiertenversammlung obliegt:
- Die Wahl des Präsidiums und des Verbandsausschusses sowie einzelner Mitglieder dieser Organe; die Wahl von 2 Kassenprüfern.
- Entgegennahme des Jahresberichts, Genehmigung des Haushaltsabschlusses und Erteilung der Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung.
- Entgegennahme der Haushaltsvoranschläge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes
- Entscheidung über Anträge gegen Maßnahmen und Beschlüsse des Präsidiums oder des Verbandsausschusses
- Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Delegiertenversammlung vom Präsidium, vom Verbandsausschuss oder durch schriftlichen Antrag von Mitgliedern vorgebracht werden. Einzelmitglieder der Vereine sind nicht dazu berechtigt. Die Antrage müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden.
- Den Mitgliedern des Präsidiums steht das Recht zu, selbstständig nicht fristgebundene Anträge zu stellen.
(8) Eine Delegiertenversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie muss zusätzlich einberufen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder mindestens 1/3 unmittelbarer Mitglieder dies schriftlich verlangten.
(9) Die Delegiertenversammlung wird durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung (E-Mail = Schriftform) aller Delegierten einberufen.
(10) Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Delegiertenversammlung müssen mindestens 21 Kalendertage liegen. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
(11) Die Leitung der Delegiertenversammlung hat der Präsident des Verbandes oder sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Delegiertenversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer. Bei Wahlen zusätzlich einen Wahlleiter sowie 2 Beisitzer.
(12) Eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Sie beschließt, soweit nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(13) Die Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführer haben bei der Abstimmung über die Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung kein Stimmrecht.
(14) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Das Ergebnisprotokoll ist vom Versammlungsleiter, einem Mitglied des Verbandsausschusses sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§12 Wahlen und Abstimmungen
(1) lnnerhalb der Organe des Verbandes werden Wahlen und Abstimmungen per Akklamation durchgeführt. Liegt mehr als ein Vorschlag für einen Wahlgang oder eine Abstimmung vor, muss schriftlich gewählt werden. Ebenfalls schriftlich gewählt werden muss, wenn mehr als ¼ der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen. Die Organe des Verbandes haben folgende Anzahl an Stimmen:
- Präsident und Vizepräsident je 1 Stimme
- Geschäftsführer 1 Stimme
- Vertreter der Fachgruppen aus dem Verbandsausschuss je 1 Stimme
- Unmittelbare Mitglieder - je angefangene 100 Mitglieder = 1 Stimme
- Mitglieder nach § 3 (b, c + d) = jeweils 1 Stimme
(2) Für die Wahl des Präsidiums und des Verbandsausschusses können Vorschlage von den angeschlossenen, jeweils betroffenen Verbänden und Vereinen - mindestens 14 Tage vorher schriftlich - an die Geschäftsstelle geschickt werden.
(3) Fur Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten notwendig
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit von der im Ergebnisprotokoll festgehaltenen Anzahl von Stimmen bekommen hat.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§13 Auflösung des Verbandes
(1) Der Verband kann nur von einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden Sie ist jedoch ausgeschlossen, solange 5 unmittelbare Mitglieder ein Weiterbestehen des Verbandes wünschen und sich zur Fortführung der Verbandsarbeit im Sinne der vorliegenden Satzung bereit erklären.
(2) Bei Auflösung des Verbandes geht das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an folgende Organisationen: Bayerischer Jagdverband e.V. und Jagdgebrauchshundverband e.V.. Das Vermögen darf von diesen nur zur Förderung des Jagdgebrauchshundewesens verwendet werden.
Weitergehende Bestimmungen
Die Satzung wurde in der Grundungsversammlung vom 22.10.2017 beschlossen. Die Satzungänderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 17.02.2019 beschlossen. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.