Seit 16. Dezember gilt die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Daraus ergeben sich folgende Vorgaben für die Jagd, wie das Bayerische Landwirtschaftsministerium mitteilt:
Einzeljagd und Revierarbeiten
Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau ist erlaubt. Es gilt als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung.
wichtig:
Jagen und Revierarbeiten sind ausschließlich allein erlaubt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person. Diese Vorgaben gelten auch für Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret.
Gilt für die Jagd die 15-km-Grenze?
Nein, das Verlassen des Umkreises von 15 Kilometern um den Wohnort zur Jagdausübung ist gestattet. Diese Regelung gilt nur für touristische Tagesausflüge. Jagdausübung ist auch erlaubt in einem Landkreis/kreisfreien Stadt, die touristische Tagesausflüge untersagt hat.
Was gilt während der nächtlichen Ausgangssperre?
Die Ausgangssperre gilt von 21 Uhr bis 5 Uhr früh, da ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt. Das gilt nicht für die Schwarzwildjagd. Die Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist ein Ausnahmegrund (§ 3 Nr. 7 der 11. BayIfSMV). Das heißt: Die Jagd auf Schwarzwild ist auch während der Ausgangssperre erlaubt. Erlaubt ist auch das Versorgen von verletztem Wild/Nachsuche (§ 3 Nr. 6 der 11. BayIfSMV).
Bewegungsjagden mit Ausnahmegenehmigung weiterhin möglich
In Bayern gilt ein generelles Veranstaltungsverbot, darunter fallen auch Bewegungsjagden (§ 5 der 11. BayIfSMV). Es können aber Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde/Landratsamt (untere Infektionsschutzbehörde) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV).
Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich auch für einen längeren Zeitraum oder für mehrere Jagdveranstaltungen im Voraus erteilt werden; hierüber entscheidet die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde anhand der jeweiligen Umstände. Für die Revierinhaber, die eine Bewegungsjagd durchführen wollen, gibt es einen Musterantrag, mit dem sie die Ausnahmegenehmigung beantragen sollen.
Übernachtung im Zusammenhang mit der Jagd
Wer zu einer Bewegungsjagd anreisen muss, darf in einer gewerblichen Unterkunft übernachten. Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und zu belegen. Die Notwendigkeit für eine Übernachtung ist in der Regel dann gegeben, wenn für die Jagd gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Die Übernachtung in gewerblichen Unterkünften (Hotels, Beherbergungsbetriebe, Campingplätze, etc.) erfolgt dann zu notwendigen, nicht touristischen Zwecken und ist möglich.
Verlängerung von Jagdscheinen
Aufgrund der schwierigen und andauernden pandemischen Lage ist es grundsätzlich vertretbar, Anträge auf Verlängerung eines Jagdscheines in schriftlicher Form und ohne persönliches Erscheinen abzuwickeln, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen das persönliche Erscheinen als notwendig erachtet wird.
Der Besuch der jagdlichen Ausbildung, soweit diese in Präsenzform stattfinden darf, und die Teilnahme an der Jäger- und Falknerprüfung stellen einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung im Rahmen der landesweit geltenden Ausgangsbeschränkung nach § 2 Satz 2 Nr. 2 der 11. BayIfSMV dar.
Jagdhundeprüfung /Jagdhundeausbildung
Die Jagdhundeprüfungen sind grundsätzlich nach Maßgabe des § 17 der 11. BayIfSMV weiterhin möglich. Soweit der Mindestabstand aufgrund der Art der Prüfung nicht einzuhalten ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
Die Jagdhundeausbildung ist derzeit wegen des Verbots von Angeboten der außerschulischen Bildung nicht möglich. Einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung sowohl während der Ausgangsbeschränkung als auch während der nächtlichen Ausgangssperre stellt das Versorgen von Jagdhunden dar (§ 2 Satz 2 Nr. 11, § 3 Nr. 6 der 11. BayIfSMV).
Geschäfte für den Jagdbedarf geöffnet
Grundsätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr untersagt. Ausgenommen sind für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV). Dazu zählen auch Geschäfte für den Jagdbedarf. Sie dürfen offen bleiben.
Vollzugsschreiben StMGP StMELF Bewegungsjagden
https://www.wildtierportal.bayern.de StMGP/StMELF (PDF)
Hinweise zur Infektionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von Bewegungsjagden
https://www.jagd-bayern.de - Infektionsschutz (PDF)
Musterantrag_Genehmigung_Bewegungsjagden
https://www.wildtierportal.bayern.de - Musterantrag (PDF)
Die aktuellen Informationen finden Sie auf dem Wildtierportal Bayern
https://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/242064/index.php